Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 34 Abs 1 WRG auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebietes zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt
GZ 2013/07/0292, 29.01.2015
VwGH: Die Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs 1 WRG sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Die Wasserrechtsbehörde ist gem § 34 Abs 1 WRG auch ohne Vorliegen eines Antrages des Wasserberechtigten verpflichtet (das Wort "kann" räumt nicht Ermessen ein), die hygienisch und wasserwirtschaftlich notwendigen Anordnungen von Amts wegen zu treffen bzw die Möglichkeit der Einrichtung eines Schutzgebietes zu prüfen, weil es sich dabei um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse handelt.