Home

Sonstiges

VwGH: Fruchtgenussberechtigter als Partei iSd § 102 Abs 1 lit b WRG?

Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann grundsätzlich keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG begründet werden

01. 04. 2015
Gesetze:   § 102 WRG, § 34 WRG, § 12 WRG, § 5WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Partei, Fruchtgenussberechtigter, Wasserschutzgebiete

 
GZ 2013/07/0292, 29.01.2015
 
VwGH: Nach der Jud des VwGH kann unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht grundsätzlich keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG begründet werden.
 
Eine Parteistellung der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers im wasserrechtlichen Verfahren käme dann in Betracht, wenn im § 12 Abs 2 WRG aufgezählte Rechte berührt würden. Die im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Sonstige dingliche Rechte an der berührten Liegenschaft verschaffen keine Parteistellung.
 
Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 WRG müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, zu dem das Privatgewässer gehört, beruhen, sondern können auch auf andere Titel, wie etwa eine verbücherte Dienstbarkeit, gestützt sein. Nicht in Betracht kommt eine bloß obligatorische Nutzungsberechtigung.
 
Nach der hg Judikatur kommt etwa einem Servitutsberechtigten - von den Nutzungsberechtigten iSd Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung von Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl Nr 103, abgesehen - in einem Verfahren betreffend die Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen keine Parteistellung gem § 102 Abs 1 lit b WRG zu. Hingegen hat derjenige, der ein verbüchertes Recht auf Wasserbezug aus einer auf einem von einem Schutzgebiet betroffenen Grundstück befindlichen Quellfassung aufzuweisen hat, auch ein Recht auf Stellung eines Antrages nach § 34 Abs 1 WRG.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at