§ 5 Abs 10 StVO bestimmt, dass Betroffene die Blutabnahme vornehmen zu lassen haben; eine Amtshandlung iSv § 4 RLV wurde nicht vorgenommen
GZ Ra 2014/01/0028, 18.12.2014
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision gegen den abweisenden Teil des Erkenntnisses vor, es fehle Rsp zur Frage, ob Freiwilligkeit in Anspruch genommen werden könne, obwohl Zweifel bestünden, dass der Mitwirkende sich dieser Freiwilligkeit bewusst sei, wenn ihm "unzutreffend die Verweigerungsfolgen angedroht werden, falls er an der Blutabnahme nicht mitwirkt".
VwGH: § 5 Abs 10 StVO bestimmt, dass Betroffene die Blutabnahme vornehmen zu lassen haben. Wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen, begeht zufolge § 99 Abs 1 lit c StVO eine Verwaltungsübertretung. Auf dieser Grundlage und ohne Inanspruchnahme von Freiwilligkeit wurde der Revisionswerber von den Beamten zur Blutabnahme aufgefordert. Die Frage, ob der Revisionswerber von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über die Freiwilligkeit seiner Mitwirkung aufgeklärt wurde, stellte sich demnach schon deshalb nicht, weil eine Amtshandlung iSv § 4 RLV nicht vorgenommen wurde.