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Arbeitsrecht

VwGH: § 38 BDG – wirtschaftliche Nachteile iZm Versetzung

Die im ersten Satz des § 38 Abs 4 BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs 4 BDG nicht bewirken

01. 04. 2015
Gesetze:   § 38 BDG
Schlagworte: Beamtendienstrecht, Versetzung, wirtschaftliche Nachteile

 
GZ Ra 2014/12/0018, 18.12.2014
 
VwGH: Eine Auswahl im Verständnis der Gesetzesbestimmung des § 38 Abs 4 zweiter Satz BDG kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen. Die im ersten Satz des § 38 Abs 4 BDG erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs 4 BDG nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs 4 BDG nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden. Den Interessen des Beamten ist freilich durch die Verpflichtung der Dienstbehörde Rechnung zu tragen, bei der Versetzung die "schonendste Variante" zu wählen.
 

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