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Baurecht

VwGH: Touristisches Vermietungsverbot (Sbg ROG)

Im Verbot, Wohnungen touristisch (als Ferienwohnungen) zu vermieten, sind eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit und der Europäischen Grundrechte nicht zu erblicken

01. 04. 2015
Gesetze:   § 31 Sbg ROG, § 78 Sbg ROG, Art 49 AEUV, Art 63 AEUV, Art 65 AEUV
Schlagworte: Salzburger Raumordnung, Zweitwohnung, Ferienwohnung, touristische Vermietung, Niederlassungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, GRC, Grundrechte

 
GZ 2013/06/0078, 12.12.2013
 
Gegen die Bf wurde eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil sie ihre Zweitwohnung entgegen dem Salzburger ROG an Feriengäste vermietet hatten.
 
VwGH: Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit ist für den VwGH nicht zu erblicken. Die Bf konnten die gegenständliche Liegenschaft ohne weiteres erwerben. Ebenso steht es ihnen frei, diese Wohnung selbst als Hauptwohnsitz zu nutzen oder zu vermieten, davon ausgenommen - gleichermaßen auch für Inländer geltend - ist eine "touristische Nutzung". Es wäre den Bf freigestanden, eine Wohnung in einem Gebiet bzw in einem Bau zu erwerben, in dem eine derartige Nutzung möglich ist. Mag dennoch in der Bestimmung des § 31 Abs 5 ROG 2009 eine Maßnahme gesehen werden, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen würde, so erscheint diese Maßnahme iSd Jud des EuGH legitimiert und verhältnismäßig.
 
Insoweit eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV geltend gemacht wird, ist auf Art 65 Abs 2 AEUV hinzuweisen, wonach die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit den Verträgen vereinbar ist, nicht berührt wird. Es liegt auch iSd Art 63 Abs 3 AEUV weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs vor.
 
Zum Vorbringen, es liege eine Verletzung der EU-Grundrechtecharta vor:
 
Die unionsrechtlichen Grundrechte finden nur in unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung. Dies umfasst etwa die Bereiche der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Er umfasst aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte.
 
Gegenständlich ist somit aufgrund des grenzüberschreitenden Sachverhalts ein Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta gegeben. Ein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer diesbezüglichen Verletzung ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen.
 

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