Der Brandschutz ist zwar ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht; dies umfasst jedoch nicht die Erreichbarkeit des Baugrundstückes durch Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr
GZ 2013/06/0195, 12.12.2013
In Tirol erhob ein Grundeigentümer gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn Einwendungen aus dem Grund des Brandschutzes. Insbes sei das Nachbargrundstück für Löschfahrzeuge der Feuerwehr nicht erreichbar.
VwGH: Wie die belBeh zutreffend erkannte, steht dem Nachbarn gem § 26 Abs 3 lit b TBO ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zu. Dies ist aber nicht dahin zu verstehen, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm nicht eingeräumt. Dass im vorliegenden Fall brandschutzrelevante Bestimmungen der TBO oder der technischen Bauvorschriften nicht eingehalten würden, bringt die Beschwerde nicht vor.