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Baurecht

VwGH: Einwendungen gegen ein Bauvorhaben iZm grundbücherlicher Dienstbarkeit des Geh- und Fahrweges

Die Baubehörde ist grundsätzlich nicht zuständig, in der Sache über zivilrechtliche Fragen abzusprechen

01. 04. 2015
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, Servitut, zivilrechtliche Fragen

 
GZ Ra 2014/06/0054, 22.01.2015
 
VwGH: Zivilrechtliche Ansprüche können jedenfalls auf dem Zivilrechtsweg verfolgt werden, unabhängig davon, wie die zivilrechtliche Einwendungen im Bauverfahren formal behandelt wurden, auch unabhängig davon, ob eine mündliche Bauverhandlung und dort ein Einigungsversuch stattgefunden hat oder nicht, während die Baubehörde grundsätzlich nicht zuständig ist, in der Sache über zivilrechtliche Fragen abzusprechen und gegebenenfalls das Bauvorhaben aus diesen Gründen zu versagen.
 

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