Wird eine Wohnung auch mehrmalig und jeweils für längere Zeiträume zur Verfügung gestellt, wird dadurch keine Verfügungsgewalt über eine Wohnung begründet, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird
GZ 2011/15/0133, 04.09.2014
VwGH: Nach § 26 Abs 1 BAO hat eine Person einen Wohnsitz iSd Abgabenvorschriften dort, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Gem Abs 2 leg cit hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt iSd Abgabenvorschriften dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert.
Ein Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO erfordert, dass der Steuerpflichtige die Wohnung "innehat", sie also jederzeit für die eigenen Wohnbedürfnisse nutzen kann. Dieses "Innehaben" muss unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Maßgebend sind dabei jeweils die tatsächlichen Verhältnisse, entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsmacht. Um einen Wohnsitz zu begründen, bedarf es nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können.
Wird eine Wohnung durch ihren Eigentümer vermietet und hat der Eigentümer nicht die Möglichkeit zur jederzeitigen Benutzung der Wohnung, dann liegt für ihn hinsichtlich dieser Wohnung kein Wohnsitz vor.
Was die inländischen Wohnsitze eines Freundes (steuerlichen Vertreters) der Bf betrifft, so wird dadurch, dass - auch mehrmalig und jeweils für längere Zeiträume - eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, keine Verfügungsgewalt über eine Wohnung begründet, da die Wohnung in diesen Fällen nur auf Grund jeweiliger Willensentscheidungen des Wohnungsbesitzers überlassen wird. Damit scheiden auch diese als inländischer Wohnsitz aus.
Was schließlich das Elternhaus der Bf betrifft, so ist schon aus den Ausführungen der belBeh nicht abzuleiten, dass dort - im Streitzeitraum - noch ein Zimmer für die Bf verfügbar gewesen wäre. Vor allem aber sind den Sachverhaltsannahmen der belBeh keine Umstände entnehmbar, die darauf schließen ließen, dass die Bf im Elternhaus eine Wohnung beibehalten und benützen werde. Auch Ansprüche auf Wohnungen und auf das Wohnen allein, die noch nicht verwirklicht sind, begründen keinen Wohnsitz, da insoweit eine Wohnung nicht innegehabt wird.