Ist der Heimatstaat des Bf aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung asylrelevanter Charakter zu
GZ Ra 2014/19/0059, 26.11.2014
Dem Vorbringen der Revisionswerber ist zu entnehmen, dass geltend gemacht wird, die Polizeibehörde des Heimatstaates hätte zwar die Anzeige wegen des ins Treffen geführten Überfalles entgegengenommen. Allerdings würden sich die Polizeibehörden ungeachtet dessen sowohl einer Untersuchung des Vorfalles als auch des Schutzes der Revisionswerber enthalten, weil sie der Volksgruppe der Sikh angehörten. Zudem hätten die Übergriffe auf den Dritt- und Viertrevisionswerber ihre Ursache in der Zugehörigkeit zur gleichnamigen Religion. Auch seien die Revisionswerber dem Vorbringen zufolge bedroht und aufgefordert worden, "das Land" zu verlassen, weil sie kein Recht hätten, dort zu leben. Es sei ihnen als Angehörige der Sikh nicht möglich, frei in Afghanistan zu leben.
VwGH: Dem BVwG ist zwar beizupflichten, dass eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass in einer solchen Situation einem Begehren auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten keinesfalls Erfolg beschieden sein kann. Es kommt nämlich entscheidend auch darauf an, auf welche Ursachen allenfalls fehlender staatlicher Schutz zurückzuführen ist. Ist der Heimatstaat des Bf aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit, Schutz zu gewähren, käme einer primär kriminell motivierten Verfolgung nämlich asylrelevanter Charakter zu. Das folgt daraus, dass das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert ist, sodass bei der Beurteilung des Vorliegens eines Konventionsgrundes letztlich auch der Frage nach den Ursachen des Unterbleibens eines solchen Schutzes Bedeutung beigemessen werden muss.
Das diesbezügliche - auch sachverhaltsbezogene und nicht bloß auf Rechtsfragen reduzierbare - Vorbringen der Revisionswerber hat das BVwG bei seiner Beurteilung ausgeblendet. Bei Berücksichtigung desselben könnte aber nicht mehr gesagt werden, ein Bezug zu den in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen sei fallbezogen von vornherein nicht denkbar.
Soweit das BVwG zudem davon ausgeht, die Polizeibehörden des Heimatlandes der Revisionswerber würden ohnedies die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit aufweisen, entfernt es sich - ohne dazu in gesetzmäßiger Weise Feststellungen getroffen zu haben, die eine solche Beurteilung erlaubt hätten - vom Vorbringen. Dies gilt auch für die Annahme, bei den "unerfreulichen Auseinandersetzungen" betreffend die Kinder handle es sich um "Vorfälle, wie sie laut allgemeiner Lebenserfahrung überall auf der Welt unter Minderjährigen vorkommen können". Damit nimmt das BVwG eine Bewertung dahingehend vor, dass die Ereignisse nicht dergestalt gewesen wären, ihnen die asylrechtlich geforderte Intensität beimessen zu können. Damit weicht es aber in entscheidungswesentlichen Punkten nicht nur vom Vorbringen - an anderer Stelle wird in der Entscheidungsbegründung allerdings von "Anfeindungen" gesprochen - ab, sondern es bleibt letztlich auch hier im Dunkeln, aufgrund welcher konkreten Umstände eine solche Beurteilung vorgenommen wurde. Schon das vom BVwG seiner Entscheidung zugrunde gelegte - in der Begründung aber zudem nur unvollständig wiedergegebene - Vorbringen vermag ohne weitere Feststellungen diese rechtliche Beurteilung allein nicht zu tragen; geht doch das Vorbringen zu den Geschehnissen seinem Inhalt nach deutlich über ein vom Bundesverwaltungsgericht angenommenes bloß "unfreundliches Verhalten" anderer Kinder oder Nachbarn hinaus.
Darüber hinaus spricht das BVwG im Rahmen seiner Entscheidung über die Zurückverweisung betreffend die Frage des subsidiären Schutzes selbst davon, dass die Verwaltungsbehörde bislang die als entscheidungswesentlich angesehene "Situation der Sikh im Allgemeinen und jener der Sikh-Frauen im Speziellen" überhaupt nicht ermittelt hätte, und räumt auf die Weise letztlich offenkundig ein, dass das Vorbingen der Revisionswerber, wonach ihre Situation im Lichte der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe und Religion zu betrachten wäre, letztlich doch einer näheren Untersuchung bedarf. Auch führt das VwG - allerdings nur bezogen auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes - aus, es könne mangels ausreichender Feststellungen zur Situation im Heimatland der Revisionswerber keine abschließende Aussage zur "potentiell landesweiten oder bloß regional eingeschränkten Existenz funktionierender Sicherheitsbehörden" treffen. Dies steht im Widerspruch zur - im Rahmen der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zukommt, erfolgten - Beurteilung, diese Behörden wiesen die geforderte Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit auf.