Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht
GZ Ra 2014/06/0054, 22.01.2015
VwGH: Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht.