Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs 1 AVG; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht iSd § 25 Abs 6 VwGVG in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden)
GZ Ra 2014/06/0045, 17.12.2014
VwGH: In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dies gilt in Bezug auf das Revisionsvorbringen im vorliegenden Fall angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 17 VwGVG iVm § 46 AVG) für die Frage, ob der Sachverhalt bereits feststeht und sich die Aufnahme weiterer Beweise erübrigt (worin an sich keine vorgreifende Beweiswürdigung liegt; das LVwG hat auch festzulegen, welche Beweise als erforderlich angesehen werden und in der Verhandlung aufzunehmen sind), und auch grundsätzlich für die konkrete Beweiswürdigung im Einzelfall. Im Übrigen bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises (§ 17 VwGVG iVm § 45 Abs 1 AVG; entsprechende Beweise müssen somit auch nicht iSd § 25 Abs 6 VwGVG in der mündlichen Verhandlung aufgenommen werden).