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Verfahrensrecht

VwGH: Auslegung eines unklaren Spruches

Wenn der Spruch eines Bescheides - für sich allein betrachtet - Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt und dieser Inhalt somit nicht eindeutig ist, kann und muss (zunächst) die Begründung des Bescheides zur Deutung des Spruchs herangezogen werden

01. 04. 2015
Gesetze:   §§ 56 ff AVG
Schlagworte: Bescheid, Auslegung eines unklaren Spruches

 
GZ 2013/07/0292, 29.01.2015
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides zulässig. Eine derartige Auslegung des Spruchs aus der Begründung kann jedoch nur in Fällen, in welchen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, vorgenommen werden.
 
Derartige Zweifel am Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bestehen im vorliegenden Fall aber nicht. Mit diesem wird "die Berufung" als unzulässig zurückgewiesen, ohne dass diese Formulierung eine Einschränkung in der von der belBeh in ihrer Gegenschrift dargelegten Weise erkennen ließe, sodass von der Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang auszugehen ist. Eine Unklarheit des Spruches, die durch Heranziehung der Bescheidbegründung beseitigt werden könnte, liegt demnach nicht vor.
 
Davon abgesehen hat die belBeh in der Begründung ihres Bescheides ua ausdrücklich auch dargelegt, dass mit dem erstinstanzlichen Bescheid "ein Schutzgebiet festgelegt" worden sei. Aus dem Umstand allein, dass die weiteren begründenden Ausführungen und die rechtlichen Erwägungen auf das Schutzgebiet selbst, dessen Ausweisung und die für die (hier relevante) Schutzzone II festgelegten Gebote und Verbote nicht mehr eingehen, ist nicht zu schließen, dass mit dem angefochtenen Bescheid über diese Fragen nicht abgesprochen wurde. Dass hinsichtlich der genannten Fragen noch eine weitere Berufungserledigung zu erfolgen habe, wie in der Gegenschrift angemerkt wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
 

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