Durch die Erlassung eines späteren Ladungsbescheides verzichtete die belBeh implizit auf den Vollzug der in der ersten Ladung angedrohten Zwangsfolge; durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel
GZ 2013/11/0131, 27.01.2015
VwGH: Mit dem angefochtenen Ladungsbescheid vom 25. Juni 2013 wurde der Bf für den 4. Juli 2013 zur Behörde vorgeladen. Als zu bearbeitende Angelegenheit, an der der Bf "als PARTEI" mitzuwirken ersucht wurde, ist auf dem Bescheidformular "Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach dem Führerscheingesetz, zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ, Erwerb einer Lenkberechtigung in Tschechien" angegeben. Es wurde ihm mitgeteilt, dass er persönlich kommen solle, und ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ladung eine Zwangsstrafe von EUR 150,-- angedroht.
Nachdem der Bf dieser Ladung nicht Folge geleistet hatte, erließ die belBeh ohne Vollzug des angefochtenen Bescheids einen wörtlich gleichlautenden Ladungsbescheid vom 5. Juli 2013 mit Ladungstermin am 18. Juli 2013 (angefochten zu hg Zl 2013/11/0152 - zweitangefochtener Bescheid -), mit dem dem Bf die zwangsweise Vorführung angedroht wurde, wenn er dieser Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes keine Folge leiste.
Durch die Erlassung des zweiten Ladungsbescheides wurde der erste gegenstandslos, womit die Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid wegfiel, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen war.