Selbst wenn im Verhältnis zu Drittstaaten die Brüssel IIa-VO nicht anwendbar wäre, käme es bei einer Übersiedlung des Kindes nach Antragstellung zu einer perpetuatio jurisdictionis
GZ 3 Ob 252/13z, 19.02.2014
OGH: Gem Art 8 Brüssel IIa-VO sind für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Zuständigkeitsbestimmung statuiert daher die Fortdauer der internationalen Zuständigkeit, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben war.
Selbst wenn im Verhältnis zu Drittstaaten die Brüssel IIa-VO nicht anwendbar wäre, bliebe aber die österreichische Zuständigkeit erhalten:
Dann nämlich wäre der auch für Außerstreitverfahren geltende § 29 JN maßgeblich. § 29 JN erfasst insbesondere den (nachträglichen) Wegfall der internationalen Zuständigkeit. Die perpetuatio jurisdictionis tritt also - vom Fall des Zuerkennens von Immunität abgesehen - auch dann ein, wenn der die internationale Zuständigkeit begründende Tatbestand nachträglich wegfällt.