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Verfahrensrecht

OGH: Zur Anwendung des § 197 IO bei Verwaltungstiteln

Bei der Frage, ob eine Insolvenzforderung oder eine erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung betrieben wird, geht es um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses; darüber ist auch bei einem verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel vom Gericht zu entscheiden

30. 03. 2015
Gesetze:   § 156 IO, § 197 IO, § 36 EO, § 40 EO
Schlagworte: Insolvenzrecht, nicht angemeldete Forderungen, Exekution, Impugnationsklage, Verwaltungstitel

 
GZ 3 Ob 247/13i, 19.02.2014
 
OGH: § 197 Abs 3 IO normiert eine formelle Prüfungspflicht des Exekutionsgerichts: Wenn sich der Umstand, dass der betreibende Gläubiger Insolvenzgläubiger ist, schon aus dem Exekutionstitel oder dem Exekutionsantrag ergibt und kein Beschluss nach § 197 Abs 2 IO vorgelegt wird, ist der Exekutionsantrag abzuweisen.
 
Stammt aber der Exekutionstitel aus der Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens, ist die Exekution zwar zu bewilligen, weil nach der Aktenlage offenbar keine Insolvenzforderung betrieben wird; der Verpflichtete kann aber gem Abs 3 die Einstellung des Exekutionsverfahrens beantragen, wenn er die Insolvenzgläubigereigenschaft des betreibenden Gläubigers behauptet und urkundlich nachweisen kann oder der betreibende Gläubiger diese nicht bestreitet. Dann ist das Exekutionsverfahren aus dem formellen Grund des Fehlens einer vorläufigen Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 197 Abs 2 IO einzustellen.
 
Das Exekutionsgericht ist auch zuständig, wenn der Titel von einer Verwaltungsbehörde stammt. Dies gilt zB für die Frage, ob eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung oder eine erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung betrieben wird, weil es dabei um die insolvenzrechtliche Beurteilung eines Exekutionshindernisses geht. Auch die Voraussetzungen der (ausnahmsweisen) Betreibung einer Insolvenzforderung nach Annahme des Zahlungsplans in voller Höhe (§ 156 Abs 4 IO) sind (auch bei Betreibung eines verwaltungsbehördlichen Exekutionstitels) von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
 
Liegen nur unstrittige oder urkundlich nachgewiesene Umstände auf der Tatsachenebene vor, hat das Exekutionsgericht im Verfahren über den Einstellungsantrag des Verpflichteten zu entscheiden; andernfalls ist mit einer Verweisung auf den Rechtsweg vorzugehen.
 

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