Verstößt die Zustellung ohne Zustellnachweis gegen Unionsrecht, löst sie keine Zustellungswirkung aus
GZ 2 Ob 101/14p, 27.11.2014
OGH: Der Auftrag nach § 10 ZustG (aF) - und somit auch jener nach der Nachfolgebestimmung des § 98 ZPO – kann mit abgesondertem Rechtsmittel angefochten werden.
Der gerichtliche, in Rechtskraft erwachsene Auftrag gem § 98 ZPO und die durch das Nichtbefolgen des Auftrags ausgelöste Anordnung der Zustellung ohne Zustellnachweis sind hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen gesondert zu beurteilen. Verstößt die Zustellung ohne Zustellnachweis gegen Unionsrecht, löst sie keine Zustellungswirkung aus. Die Rechtskraft eines zuvor wirksam erfolgten Auftrags zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Gem § 7 ZustG heilen Zustellmängel mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens des Dokuments an den Empfänger. Die EuZVO selbst enthält keine Heilungsvorschriften. Nach der Rsp des OGH ist die Heilung von Zustellmängeln auch im Anwendungsbereich der EuZVO nach dem Recht des Prozessstaats zu beurteilen