Hat auch die Verweigerung der Unterschrift eines Beteiligten auf die Gültigkeit des Protokolls selbst keinen Einfluss, ist doch die darin festgehaltene Tatsache beachtlich, dass der im Protokoll festgehaltenen Erbantrittserklärung die Unterschrift verweigert wird und damit die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit der Erbantrittserklärung nicht vorliegt
GZ 5 Ob 24/09d, 10.02.2009
OGH: Gem § 159 Abs 3 AußStrG ist eine Erbantrittserklärung vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. Bei einer mündlichen Erklärung zu Protokoll ist dieses zu unterzeichnen. Wenn auch die Verweigerung der Unterschrift eines Beteiligten auf die Gültigkeit des Protokolls selbst keinen Einfluss hat, ist doch die darin festgehaltene Tatsache beachtlich, dass der im Protokoll festgehaltenen Erbantrittserklärung die Unterschrift verweigert wurde. Damit lag die Voraussetzung der Unterschriftlichkeit der Erbantrittserklärung nicht vor. Der Gerichtskommissär ist im vorliegenden Fall der ihm durch § 157 Abs 1 und 2 AußStrG auferlegten Verpflichtung nachgekommen, dem Betreffenden eine angemessene Frist zur Abgabe dieser Erklärung zu setzen. Weil er diese Frist versäumt und die Erklärung auch danach nicht nachgeholt hat, trat die in § 157 Abs 3 AußStrG normierte Rechtsfolge seines Ausschlusses vom weiteren Verlassenschaftsverfahren ein.