Die Anforderungen nach einer entsprechenden Individualisierung dürfen nicht überspannt werden
GZ 7 Ob 184/14f, 26.11.2014
OGH: Dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens ist dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist. Die Anforderungen nach einer entsprechenden Individualisierung dürfen nicht überspannt werden. Dem Klagebegehren ist zu entnehmen, aus welchem Versicherungsvertrag und aus welchem Schadensfall Deckung für Schadenersatzansprüche welches Dritten begehrt wird. Damit ist es ausreichend bestimmt.