Fruchtnießer (ASFINAG) und Eigentümer (Bund) bilden im Rechtsstreit über die konfessorische Feststellungsklage des Klägers keine notwendige Streitgenossenschaft
GZ 2 Ob 1/14g, 18.12.2014
OGH: Das Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft wird nach stRsp dann bejaht, wenn wegen Nichterfassung aller Beteiligten die Gefahr „unlösbarer Verwicklungen“ durch divergierende Entscheidungen besteht. Sie ist daher dann gegeben, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer einheitlichen Entscheidung führen muss. Es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. Wird ein notwendiger Streitgenosse am Prozess nicht beteiligt, führt dies zur Abweisung des Klagebegehrens mangels Aktiv- oder (hier) Passivlegitimation.
Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass das Fruchtgenussrecht - kraft gesetzlicher Anordnung - nicht verbüchert ist. Dem Fruchtnießer, der an das Ergebnis des konfessorischen Rechtsstreits nicht gebunden ist, stünde es offen, die eingetragene Dienstbarkeit gegen sich gelten zu lassen oder den Dienstbarkeitsberechtigten mit der Behauptung des besseren Rangs als „Störer“ auf Unterlassung zu klagen. „Unlösbare Verwicklungen“ ergäben sich daraus nicht.
Aus diesen Erwägungen ist für die Beurteilung der Frage nach dem Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaft auch die vom Kläger aufgeworfene Rangfrage nicht entscheidend. Diese und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bedürfen - jedenfalls unter den hier vorliegenden besonderen Umständen - im Rechtsstreit über die gegen den Bund als Eigentümer des angeblich dienenden Gutes gerichtete konfessorische Feststellungsklage keiner weiteren Erörterung. Maßgeblich ist nur, ob der Kläger die behauptete Dienstbarkeit überhaupt ersessen hat.
Es muss hier daher auch nicht näher geprüft werden, ob nach den konkreten Verhältnissen die Ausübung der behaupteten Dienstbarkeit nicht ohnedies mit dem Fruchtgenussrecht der ASFINAG vereinbar wäre. Dies erscheint zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen, wird doch der 75 m lange (angebliche) Servitutsweg nach den Feststellungen des Erstgerichts nur drei- bis viermal jährlich für die Zufahrt zu den Waldgrundstücken des Klägers sowie alle 10 bis 15 Jahre zum Abtransport gerodeten Holzes benützt. Dass der Weg deshalb der ASFINAG für die - ebenfalls nur drei- bis viermal jährlich - stattfindende Überprüfung und Wartung der Brückenlager sowie in Katastrophenfällen „nicht zur Verfügung“ stünde, wie das Berufungsgericht annahm, ist bei dieser Sachlage kaum vorstellbar.