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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Frage, ob das in § 2 Abs 1 UVG normierte Aufenthaltskriterium mit der Freizügigkeitsverordnung (EU) 492/2011 vereinbar ist

Ziel der VO (EU) 492/2011 ist es, den Wanderarbeitnehmer in das soziale Leben des Beschäftigungsstaats zu integrieren; Anspruch auf soziale Vergünstigung iSd Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 haben daher Wanderarbeitnehmer bzw deren Familienangehörige

30. 03. 2015
Gesetze:   § 2 UVG, Art 7 VO (EU) 492/2011
Schlagworte: Familienrecht, Wanderarbeitnehmer, Unterhaltsvorschuss, Aufenthalt im Inland

 
GZ 10 Ob 74/14a, 16.12.2014
 
OGH: Die Frage, ob bei Sachverhalten mit Unionsbezug österreichische Unterhaltsvorschüsse gebühren, ist seit der Geltung der neuen Koordinierungsverordnung (EG) 883/2004 seit 1. 5. 2010 (wieder) auf der Grundlage des § 2 UVG zu lösen. Danach haben Anspruch auf Vorschüsse minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Allerdings darf bei der Anwendung dieser Bestimmung das europäische Primär- und Sekundärrecht nicht ausgeblendet werden.
 
So zwingt Art 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsbürgerschaft innerhalb des Unionsrechts enthält, dazu, allen Kindern mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats während ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich unter denselben Voraussetzungen wie Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland Unterhaltsvorschüsse zu gewähren. Ein Vorbehalt zugunsten österreichischer Staatsbürger verstößt gegen das primärrechtliche Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV, weshalb § 2 Abs 1 UVG dahin inhaltlich zu korrigieren ist, dass Kinder mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaats bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich nicht vom österreichischen Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen werden dürfen.
 
Ein weiterer Anknüpfungspunkt für einen Vorschussanspruch in Österreich ist nach § 2 Abs 1 UVG ein gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes in Österreich, welcher bei den beiden Antragstellern im vorliegenden Fall unbestritten nicht vorliegt. Auch wenn dieses Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland nicht mehr am europäischen Koordinierungsrecht zu messen ist, muss es dennoch weiterhin auf seine Vereinbarkeit mit dem sonstigen Unionsrecht überprüft werden. Der Rechtsanwender ist nicht von der Verpflichtung befreit, sich zu vergewissern, dass keine andere Vorschrift des Unionsrechts, insbesondere die (frühere) Freizügigkeitsverordnung (EWG) 1612/68, dem in § 2 Abs 1 UVG normierten Aufenthaltskriterium entgegensteht.
 
Es könnte daher fraglich sein, ob das in § 2 Abs 1 UVG normierte Aufenthaltskriterium mit der Freizügigkeitsverordnung (EU) 492/2011, die die mehrfach geänderte Freizügigkeitsverordnung (EWG) 1612/68 mit 16. 6. 2011 abgelöst hat, vereinbar ist. Nach Art 7 Abs 2 dieser VO genießt ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Es wurde vom erkennenden Senat bereits näher begründet, dass es sich beim österreichischen Unterhaltsvorschuss um eine „soziale Vergünstigung“ iSd Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 handelt. Es wurde aber ebenfalls bereits darauf hingewiesen, dass dieser Regelung als Teil der als arbeitsrechtlicher Annex zu Art 45 AEUV ergangenen VO (EU) 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union der Gedanke zugrundeliegt, mittels eines Diskriminierungsverbots jede unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu vermeiden. Rechtlich bildet Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 im System des Europäischen Sozialrechts somit einen Auffangtatbestand zur Komplettierung des sozialrechtlichen Schutzes zugewanderter Arbeitnehmer. Ziel der VO (EU) 492/2011 ist es daher, den Wanderarbeitnehmer in das soziale Leben des Beschäftigungsstaats zu integrieren. Anspruch auf soziale Vergünstigung iSd Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 haben daher Wanderarbeitnehmer bzw deren Familienangehörige.

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