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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Änderung eines Änderungsvorbehalts in der Stiftungsurkunde

Bei der Änderung eines Änderungsvorbehaltes ist zwischen der unzulässigen Änderung von „inhaltlichen Beschränkungen“ und der zulässigen Änderung von bloßen „Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts“ zu unterscheiden

30. 03. 2015
Gesetze:   § 33 PSG
Schlagworte: Privatstiftung, Vorbehalt der Änderung der Stiftungserklärung

 
GZ 6 Ob 210/14x, 15.12.2014
 
OGH: Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann gem § 33 PSG die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen in der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen. Die Änderung bedarf der Genehmigung des Gerichts. Die Möglichkeit des Vorbehalts einer Änderung der Stiftungsurkunde stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Stiftung auf Grundlage der Stiftungserklärung zum vom Stifter losgelösten Rechtsträger wird und setzt einen entsprechenden Vorbehalt in der Stiftungserklärung voraus.
 
Bei der Änderung eines derartigen in der Stiftungserklärung enthaltenen Änderungsvorbehaltes ist zwischen der Änderung von „inhaltlichen Beschränkungen“ oder von bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts (zeitliche oder organisatorische Beschränkungen) zu unterscheiden:
 
Eine - einer nachträglichen Änderung nicht zugängliche - inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung.
 
Dass in der ursprünglichen Stiftungserklärung eine zeitliche Abfolge für die Ausübung des Änderungsrechts vorgesehen sein kann, ist allgemein anerkannt. Gerade im Bereich der Familienstiftungen ist es oft gewünscht, dass zu Lebzeiten eines bestimmten Stifters Gestaltungsrechte ausschließlich diesem zukommen. Für den Fall seines Ablebens kann die Stiftungsurkunde daher anerkanntermaßen vorsehen, dass die Gestaltungsrechte den übrigen Stiftern zukommen, wobei auch hier wiederum Einstimmigkeit oder Mehrstimmigkeit nach verschiedenen Kriterien vorgesehen werden kann; dies alles betrifft nur - nachträglich änderbare - Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.
 
Haben die Stifter wie im vorliegenden Fall auf die Ausübbarkeit des Änderungsrechts nicht gänzlich und für immer verzichtet, sondern waren sie nur durch die Stiftungsurkunde bedingt von der Ausübung dieser Rechte ausgeschlossen, so betrifft die Frage, in welchem (Präsens-) Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, keine inhaltliche Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit, sondern nur die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.
 
 

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