Ein Verschmelzungsvertrag muss innerhalb der Neunmonatsfrist des § 220 Abs 3 AktG in Notariatsaktsform errichtet werden, damit überhaupt ein wirksamer Verschmelzungsvertrag vorliegt
GZ 6 Ob 21/14b, 20.02.2014
OGH: Gem § 96 Abs 2 GmbHG sind auf die Verschmelzung von GmbHs die §§ 220 bis 233 AktG sinngemäß anzuwenden. Gem § 220 Abs 2 Z 5 AktG muss der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf ua den Verschmelzungsstichtag benennen. Gemäß § 220 Abs 3 AktG hat jede übertragende Gesellschaft auf den Verschmelzungsstichtag eine Schlussbilanz auf einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung im FB liegenden Stichtag aufzustellen.
Gem § 222 AktG bedarf der Verschmelzungsvertrag der „notariellen Beurkundung“. Die hA versteht darunter Notariatsaktspflicht. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck des § 222 AktG. Der Zweck dieser Regelung liegt nämlich darin, die Übereinstimmung von Verschmelzungsvertrag und Verschmelzungsbeschluss sicherzustellen und den Beteiligten die Tragweite der Entscheidung vor Augen zu führen.
Gem § 225 Abs 1 AktG ist der Anmeldung der übernehmenden Gesellschaft ua in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift der Verschmelzungsvertrag anzuschließen. Die Anmeldung darf daher nicht vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags vorgenommen werden. Für die Wahrung der Frist von 9 Monaten ist keine vollständige Anmeldung erforderlich, sofern die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden können. Ist ein Verbesserungsauftrag gem § 17 FBG möglich, bleibt der Zeitpunkt der unvollständigen Anmeldung der für die Fristenberechnung maßgebliche Zeitpunkt. Möglich ist etwa das Nachbringen von Unterlagen (zB Veröffentlichungshinweis; Wertgutachten). Nur bei Mängeln, die ein Vorgehen gem § 17 FBG ausschließen, ist der Eintragungsantrag abzuweisen; zu diesen Mängeln, die eine Verbesserung ausschließen, zählt etwa das Fehlen des Verschmelzungsvertrags.
Im Hinblick darauf, dass die Notariatsaktsform Wirksamkeitserfordernis des Vertrags ist, muss aber der Verschmelzungsvertrag innerhalb der Neunmonatsfrist des § 220 Abs 3 AktG in Notariatsaktsform errichtet werden, damit überhaupt ein wirksamer Verschmelzungsvertrag vorliegt.