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Strafrecht

OGH: Gerichtsnotorische Tatsache

Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenen gerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung

30. 03. 2015
Gesetze:   § 258 StPO, § 281 StPO
Schlagworte: Gerichtsnotorische Tatsache

 
GZ 13 Os 74/14b, 18.12.2014
 
OGH: Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenen gerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung.
 

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