Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenen gerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung
GZ 13 Os 74/14b, 18.12.2014
OGH: Die Notorietät einer Tatsache entbindet zwar von einem darauf bezogenen Beweisverfahren und (außerhalb des geschworenen gerichtlichen Verfahrens, wo ohnehin keine Begründungspflicht besteht) einer darüber hinausgehenden Begründung, nicht jedoch von deren Feststellung.