Dass das Fruchtgenussrecht ungeachtet seiner fehlenden Verbücherung dingliche Wirkung entfaltet, ist schon durch den in § 2 Abs 1 ASFINAG-ErmächtigungsG enthaltenen Verweis auf die §§ 509 ff ABGB klargestellt
GZ 2 Ob 1/14g, 18.12.2014
OGH: Mit dem InfrastrukturfinanzierungsG 1997 wurde ua das sog ASFINAG-ErmächtigungsG erlassen. Nach dessen § 2 Abs 1 hat der Bundesminister für Finanzen der ASFINAG das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 BStG 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gem §§ 1 und 7 Abs 1 BStFG 1996 zu übertragen. § 3 ASFINAG-ErmächtigungsG bestimmt, dass das Recht der Fruchtnießung von der ASFINAG durch Unterfertigung des Fruchtgenussvertrags mit Wirksamkeit 1. 1. 1997 erworben wird, wobei § 481 ABGB keine Anwendung findet.
Die Begründung des Fruchtgenussrechts der ASFINAG bedurfte demnach eines noch abzuschließenden Titelgeschäfts, nicht aber des sonst erforderlichen Modus der Einverleibung im Grundbuch. Insoweit liegt beim Fruchtgenussrecht der ASFINAG eine vom Regelfall abweichende, gesetzlich angeordnete Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes vor. Dass das Fruchtgenussrecht ungeachtet seiner fehlenden Verbücherung dingliche Wirkung entfaltet, ist schon durch den in § 2 Abs 1 ASFINAG-ErmächtigungsG enthaltenen Verweis auf die §§ 509 ff ABGB klargestellt.