Wenngleich nicht ausdrücklich angeführt, gilt § 180 Abs 3 ABGB - dem Zweck der Regelung entsprechend - auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag der Mutter zu entscheiden ist, die eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in ihrem Haushalt anstrebt; eine derartige, grundsätzlich am Kindeswohl zu orientierende Bestimmung des Aufenthaltsorts setzt daher (bloß) eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ voraus, nicht aber eine Gefährdung des Kindeswohls iSd § 181 ABGB; eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss, um eine Neuregelung zu begründen, bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt
GZ 3 Ob 212/14v, 18.12.2014
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass § 180 Abs 3 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 auch anzuwenden ist, wenn die Eltern - wie hier - nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung bei einem Elternteil vereinbarten.
Wenngleich nicht ausdrücklich angeführt, gilt § 180 Abs 3 ABGB - dem Zweck der Regelung entsprechend - auch für den Fall, wonach zwar die vereinbarte Obsorge beider Elternteile aufrecht erhalten werden soll, aber über den Antrag der Mutter zu entscheiden ist, die eine hauptsächliche Betreuung des Minderjährigen in ihrem Haushalt anstrebt.
Eine derartige, grundsätzlich am Kindeswohl zu orientierende Bestimmung des Aufenthaltsorts setzt daher (bloß) eine „wesentliche Änderung der Verhältnisse“ voraus, nicht aber eine Gefährdung des Kindeswohls iSd § 181 ABGB.
Der im Revisionsrekurs zitierten Rsp zur Rechtslage vor dem KindNamRÄG 2013 ist durch die Neuregelung der Boden entzogen: Unter welchen Voraussetzungen - ohne Gefährdung des Kindeswohls - die Obsorge und damit einhergehend auch der hauptsächliche Aufenthaltsort neu geregelt werden kann, ist im KindNamRÄG ausdrücklich normiert worden: Gem § 180 Abs 3 ABGB kann jeder Elternteil bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse eine Neuregelung beantragen.
Dem Revisionsrekurswerber ist darin beizupflichten, dass eine Neuregelung iSd § 180 Abs 3 ABGB nach dem klaren Wortlaut nur bei einer wesentlichen („maßgeblichen“) Änderung der Verhältnisse angeordnet werden kann. Nach wie vor ist dem Grundsatz der Erziehungskontinuität Bedeutung beizumessen. Eine Änderung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts des Kindes muss daher, um eine Neuregelung zu begründen, bei Beurteilung des Kindeswohls in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose so gewichtig sein, dass das Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt.
Ob bei einer derartigen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse so wesentlich ist, dass ein Aufenthaltswechsel des Minderjährigen zu befürworten ist, ist eine typischerweise nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage. Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers ist die Beurteilung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar:
Der Wechsel des Haushalts der hauptsächlichen Betreuung entspricht nicht bloß einem kurzfristig geäußerten Wunsch des Minderjährigen. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen, dass der Minderjährige diesen Aufenthaltswechsel ganz eindeutig befürwortet.
Die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Mutter kann durch einzelne, im Revisionsrekurs hervorgehobene Umstände nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden: Das Erstgericht gelangte aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Mutter und aufgrund der Ergebnisse der Erhebungen der Familiengerichtshilfe zum Ergebnis, dass der Minderjährige bei der Mutter gut betreut wird und dass die Mutter im Gegensatz zum Vater Kontakten des Minderjährigen zum anderen Elternteil positiv gegenübersteht.
Letztlich spricht nach den konkreten Umständen des Einzelfalls der Umstand der Erziehungskontinuität nicht gegen einen Wechsel des hauptsächlichen Betreuungsorts: Nach der Rsp des OGH ist für die Kontinuität der Erziehung nicht nur die (hauptsächliche) Pflegeperson zu beachten, sondern auch die räumliche Umgebung und das soziale Umfeld. Nach den Feststellungen lebten die Eltern nach ihrer Trennung zunächst in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander. Dadurch wurden dem Minderjährigen nicht nur die Kontakte zu seiner Mutter, sondern auch zu seinem älteren Bruder, der seit der Trennung der Eltern bei der Mutter seinen hauptsächlichen Aufenthaltsort hat, erleichtert. Nach Umzug des Vaters in einen anderen Ort könnte der Minderjährige im Haushalt der Mutter seine gewöhnliche räumliche Umgebung und sein soziales Umfeld beibehalten.