Home

Zivilrecht

OGH: Anhebungsbegehren nach § 12a MRG

Eine grundsätzliche Kategoriebildung in Geschäftslokale, Büros und Mischformen ist bei Anwendung der §§ 16 Abs 1, 12a Abs 2 MRG im Gesetz nicht angelegt

30. 03. 2015
Gesetze:   § 12a MRG, § 16 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Unternehmensveräußerung, Angebungsbegehren, Kategoriebildung

 
GZ 5 Ob 1/15f, 27.01.2015
 
OGH: Gem § 12a Abs 2 Satz 1 MRG darf der Vermieter, wenn der bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs 1 MRG ist, bis spätestens sechs Monate nach Anzeige der Unternehmensveräußerung die Anhebung des Hauptmietzinses bis zu dem nach § 16 Abs 1 MRG nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand zulässigen Betrag, jedoch unter Berücksichtigung der Art der im Mietgegenstand ausgeübten Geschäftstätigkeit, verlangen. Das Gesetz definiert damit die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses nicht, nennt aber die zur Ermittlung der Angemessenheit heranzuziehenden wertbestimmenden Faktoren, die im Einzelfall an Hand der im Gesetz bezeichneten Komponenten zu beurteilen ist. Die maßgeblichen Fragen, die die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses, insbesondere der Berücksichtigung der im Objekt ausgeübten Geschäftstätigkeit iSd § 12a Abs 2 MRG betreffen, sind bereits durch höchstgerichtliche Rsp geklärt (vgl RIS-Justiz RS0109650; RS0107999; RS0107998; RS0106957 [T1]; RS0107997; RS0070448).
 
Die vom Antragsteller offenbar erwogene grundsätzliche Kategoriebildung in Geschäftslokale, Büros und Mischformen ist bei Anwendung der §§ 16 Abs 1, 12a Abs 2 MRG im Gesetz nicht angelegt. Wenn das Rekursgericht den angemessenen Hauptmietzins für den als Notariatskanzlei verwendeten Mietgegenstand unter Berücksichtigung von als Büroräumlichkeiten genützten Vergleichsobjekten ermittelt, nicht aber jenes Bestandobjekt berücksichtigt hat, in dem eine Bäckerei betrieben wird, so ist darin keine als unvertretbar aufzugreifende Einzelfallbeurteilung zu erkennen.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at