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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die Erlaubtheit des Besitzes einer Waffe nach Art 12.1.6. ABH auch bei der Verwendung für Selbstverteidigungszwecke für die Versicherungsdeckung entscheidend ist

Für Schadenersatzverpflichtungen des Versicherten, die aus der Körperverletzung mit einer vom Versicherten mitgeführten verbotenen Waffe (§§ 1, 11 Abs 1 WaffG) resultieren, besteht selbst bei Vorliegen einer Notwehrsituation kein Versicherungsschutz nach Art 12.1. und Art 12.1.6.

30. 03. 2015
Gesetze:   Art 12 ABH
Schlagworte: Versicherungsrecht, Haushaltsversicherung, Privathaftpflichtversicherung, erlaubter Besitz von Waffen, Notwehr

 
GZ 7 Ob 184/14f, 26.11.2014
 
OGH: Nach Art 12.1.6. ABH erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung. Der Versicherungsschutz aus der Verwendung einer der genannten Waffen ist jedoch, wie sich aus dem Wort „deren“ völlig klar ergibt, an die Voraussetzung geknüpft, dass der Besitz der Waffe durch den versicherten Verwender erlaubt ist. Letzteres ist im öffentlich-rechtlichen Sinn zu verstehen und daher hier nach den Bestimmungen des WaffG zu beurteilen. Waffen sind gem § 1 WaffG Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, (Z 1) die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkungen zu beseitigen oder herabzusetzen oder (Z 2) bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.
 
Dem technischen Waffenbegriff unterliegen neben normalen Schusswaffen insbesondere auch Hieb-, Stich- und Stoßwaffen, wie zB Dolche, Degen, Schlagringe, Spring- und Fallmesser, nicht aber Küchen-, Taschen-, Fahrten-, Jagdmesser udgl. Entscheidend ist, ob das Messer auf Grund seiner besonderen Beschaffenheit, wie einer im Bereich der Spitze dolchartig ausgebildeten Klinge und einer besonderen Öffnungsmechanik, als Waffe iSd § 1 Z 1 WaffG anzusehen ist. Für die Qualifikation eines Gegenstands als Waffe iSd WaffG ist nur deren objektive Zweckwidmung maßgeblich, die subjektive Zweckwidmung durch den Inhaber des Gegenstands spielt daher keine Rolle. Ein sog „Butterflymesser“ mit einer elf Zentimeter langen, im Bereich der Spitze dolchartig ausgebildeten Klinge wird in der Rsp als Waffe im technischen Sinn des § 1 Z 1 WaffG beurteilt.
 
Nach § 11 Abs 1 WaffG ist Menschen unter 18 Jahren der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen verboten. Das Waffenverbot für Jugendliche bezieht sich auf alle Waffen iSd § 1 WaffG. Jugendliche weisen naturgemäß noch nicht jenes Maß an Reife und Verantwortungsbewusstsein auf, das für den Umgang mit Waffen unbedingt erforderlich ist. Dem Besitz von Waffen und Munition durch Jugendliche liegt daher ein besonderes Risiko inne, das über die sonst mit Waffen ohnehin verbundene Gefahr hinausgeht. Es ist von einem generellen Verbot auszugehen, sofern nicht besondere Gründe (Abs 2 und 3) anderes gebieten. Gerade das eben genannte Risiko besteht, wenn Jugendliche, die unerlaubt eine Waffe mit sich führen, diese bei einem Raufhandel einsetzen.
 
Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ (Art 12.1. ABH) ist nach stRsp dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren umfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Es sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten mitabgedeckt. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren nahezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit und Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nimmt. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen und sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde.
 
Das Mitführen einer verbotenen Waffe schafft eine Situation, die gerade das Risiko mit sich bringt, sie auch einzusetzen. Dieses Verhalten birgt ein entsprechend hohes Gefahrenpotential für die körperliche Unversehrtheit Anderer. Die Gefahren, die solchen nach allgemeinem Bewusstsein nicht zu tolerierenden Akten entspringen, gehören nicht zum täglichen Leben.
 
Sollte es sich bei dem vom Sohn des Klägers mitgeführten Messer um ein Butterflymesser gehandelt haben, was obwohl (im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren objektiviert und vom Kläger, wenn auch nicht zugestanden, so doch nicht ausdrücklich bestritten wurde) keinen Eingang in die Feststellungen fand, dann wäre Versicherungsschutz weder nach Art 12.1. ABH noch nach Art 12.1.6. ABH gegeben. Dies unabhängig davon, ob sich der Sohn des Klägers in einer Notwehrsituation befand, deren Vorliegen ohnedies auf Grund des Fehlens entsprechend konkreter Feststellungen zum Geschehensablauf derzeit nicht bejaht werden kann.
 

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