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Zivilrecht

OGH: Zum Honoraranspruch eines Schiedsrichters bei erfolgreicher Ablehnung

Haben die Parteien des Schiedsrichtervertrags keine Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen, so ist diese Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen

30. 03. 2015
Gesetze:   § 587 ZPO, § 589 ZPO, § 1152 ABGB, §§ 1165 ff ABGB, § 914 ABGB
Schlagworte: Schiedsrichtervertrag, Honorar, Unterbleiben der Ausführung, ergänzende Vertragsauslegung

 
GZ 4 Ob 197/13v, 17.02.2014
 
OGH: Der Schiedsrichtervertrag ist ein Werkvertrag, auf den grundsätzlich die §§ 1165 ff, 1002 ff ABGB anzuwenden sind. Der Honoraranspruch eines Schiedsrichters beruht auf privatrechtlicher Vereinbarung im Schiedsrichtervertrag; mangels vertraglicher Vereinbarung gilt gem § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als bedungen. Der Honoraranspruch entsteht im vertraglich festgesetzten Zeitpunkt, im Zweifel gem § 1170 ABGB mit der Beendigung des Schiedsverfahrens; er wird auch in diesem Zeitpunkt fällig.
 
Die Vergütung wird auch geschuldet, wenn sich nach Beginn des Schiedsverfahrens die Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung oder irgendwelche Mängel des Schiedsverfahrens herausstellen sollten. Ob der Schiedsspruch oder Schiedsvergleich materiell rechtsbeständig ist, ob ihnen die Vollstreckbarkeitserklärung versagt ist oder ob der Schiedsspruch auf Antrag hin aufgehoben wird, ist für den Vergütungsanspruch belanglos.
 
Die erfolgreiche Ablehnung eines Schiedsrichters gem § 589 ZPO führt zum Erlöschen des Schiedsrichtervertrags, wirkt aber nur für die Zukunft. Die vor Geltendmachung der Ablehnung vorgenommenen Amtshandlungen des abgelehnten Schiedsrichters sind und bleiben wirksam.
 
Haben die Parteien des Schiedsrichtervertrags eine Vergütung der Schiedsrichter nur für die Gesamtleistung vereinbart und keine Regelung für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses getroffen, so ist diese Vertragslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu füllen.
 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch des Schiedsrichters weder wegen Mängel des Schiedsverfahrens entfällt noch davon abhängig ist, ob der Schiedsspruch materiell rechtsbeständig ist. Im Lichte dieser Rechtslage ist daher redlichen und vernünftigen Parteien, die eine Vergütung der Schiedsrichter für deren Gesamtleistung vereinbart haben, die Vereinbarung zu unterstellen, bei Bedachtnahme auf den Fall vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses das Entgelt nicht gänzlich entfallen zu lassen, sondern auf einen der bisherigen Leistung entsprechenden Anteil zu kürzen (der notfalls nach § 273 ZPO der Schätzung unterliegt).
 

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