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Verfahrensrecht

OGH: ERV im Urkundenhinterlegungsverfahren?

Die in § 3 UHG enthaltene Forderung, Anträge schriftlich einzubringen und die zu hinterlegende Urkunde in Urschrift anzuschließen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass im Urkundenhinterlegungsverfahren der ERV ausgeschlossen ist

25. 03. 2015
Gesetze:   § 89c GOG, UHG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Urkundenhinterlegung, elektronischer Rechtsverkehr

 
GZ 5 Ob 181/14z, 18.11.2014
 
OGH: § 10 Abs 1 Satz 2 ERV 2006 idgF schließt nur die elektronische Einbringung von Eingaben und Beilagen in Grundbuchsachen, die zu anderen Akten (§ 448 Abs 4 Geo) gehören, aus. § 448 Abs 4 Geo unterscheidet in seinem ersten Satz zwischen reinen Grundbuchstücken und solchen, die zu anderen Akten gehören (zu E-, A-Akten usw). Reine Grundbuchstücke werden nach Satz 2 leg cit von der Gerichtsabteilung erledigt, der die Grundbuchsachen zugewiesen sind (Grundbuchsabteilung). Auch Anträge auf Urkundenhinterlegung nach dem UHG einschließlich der Ersichtlichmachung einer Hinterlegung nach § 10 Abs 1a UHG idF der GB-Nov 2008 sind in diesem Sinn von der Grundbuchsabteilung zu erledigen und nicht als zu anderen Akten gehörige Stücke anzusehen. Die in § 3 UHG enthaltene Forderung, Anträge schriftlich einzubringen und die zu hinterlegende Urkunde in Urschrift anzuschließen, rechtfertigt nicht den Schluss, dass im Urkundenhinterlegungsverfahren der ERV ausgeschlossen ist. Nach § 83 Satz 1 GBG sind Grundbuchsgesuche grundsätzlich schriftlich einzubringen. § 87 Abs 1 GBG ordnet die Vorlage der Urkunden, aufgrund deren eine Eintragung erfolgen soll, im Original an. Ungeachtet dessen ist im Grundbuchsverfahren § 89c Abs 5 Z 1 GOG anzuwenden.
 
Im vorliegenden Verfahren nach dem UHG wurde der Revisionsrekurs der Antragstellerin am 22. 9. 2014 zur Post gegeben. Die Akten sind daher dem Erstgericht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zurückzustellen.
 

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