Umstände, die zu einer Änderung einer rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsverpflichtung führen sollen, sind von der oppositionsklagenden Partei zu behaupten und zu beweisen; so ist es Sache des Unterhaltspflichtigen, seine verminderte Leistungsfähigkeit gegenüber den dem Vortitel zugrundeliegenden Verhältnissen darzutun
GZ 3 Ob 151/14y, 18.12.2014
OGH: Nach der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime (§ 35 Abs 3 EO) muss der Verpflichte alle ihm zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits in der Oppositionsklage vorbringen. Nachträgliche Ergänzungen sind nur insoweit zulässig, als sie die vorgebrachten Tatsachen verdeutlichen oder präzisieren. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. In diesem Sinn geht die Rsp etwa davon aus, dass eine Schlüssigstellung der Klage zwingend neues Tatsachenvorbringen über das Maß einer bloßen Verdeutlichung oder Präzisierung des bisherigen Vorbringens hinaus fordert.
Umstände, die zu einer Änderung einer rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsverpflichtung führen sollen, sind von der oppositionsklagenden Partei zu behaupten und zu beweisen. So ist es Sache des Unterhaltspflichtigen, seine verminderte Leistungsfähigkeit gegenüber den dem Vortitel zugrundeliegenden Verhältnissen darzutun.