Eine negative Feststellungsklage bewirkt regelmäßig keine Streitanhängigkeit für eine nachfolgende Leistungsklage, weil dem Feststellungsurteil die Vollstreckbarkeit fehlt und das Rechtsschutzziel der Leistungsklage daher über jenes der Feststellungsklage hinausgeht
GZ 4 Ob 52/14x, 23.4.2014
OGH: Eine abweisende E im Verfahren über die negative Feststellungsklage führt im vorl Fall gerade nicht dazu, dass ein vollstreckbarer Titel über den Zahlungsanspruch der Kl entstünde. Eine spätere Leistungsklage würde daher nicht an der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft scheitern, denn die Kl kann nur durch eine solche Klage einen Leistungsbefehl gegen die Bekl erwirken. Im Folgeverfahren wäre daher nicht die Einmaligkeitswirkung, sondern (nur) die Bindungswirkung der Vorentscheidung zu beachten. Das schließt aber nach der Rsp die Annahme von Streitanhängigkeit aus.
Die umgekehrte Situation - zuerst Leistungsklage, dann Klage auf Feststellung, dass dieselbe Forderung nicht besteht - ist zwar nach der Rsp anders zu beurteilen; hat die spätere Feststellungsklage kein weitergehendes Rechtsschutzziel als die Abwehr des Anspruchs, so liegt danach Streitanhängigkeit vor. Das folgt aber daraus, dass die Abweisung der Leistungsklage in einem solchen Fall auch die negative Feststellungsklage abschließend erledigt. Insofern kommt es daher sehr wohl auf die Reihenfolge der Klagen an.