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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Schutzfähigkeit eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, dessen prägende Formgestalt aus einer „anderen Warenart“ bekannt ist

Die Nachahmung fremder Erzeugnisse, die keinen Sonderschutz genießen, ist grundsätzlich erlaubt, weil niemand Ausschließungsrechte beanspruchen kann, wenn sie ihm nicht vom Gesetz eingeräumt wurden; unlauter könnte im gegebenen Zusammenhang nur eine sklavische Nachahmung sein, also die glatte Übernahme in allen Einzelheiten oder doch in erheblichen Teilen; sich von fremden Erzeugnissen für eigenes Schaffen anregen zu lassen ist noch nicht unlauter

25. 03. 2015
Gesetze:   Art 4 GGV
Schlagworte: Gemeinschaftsgeschmacksmuster, Schutzfähigkeit, Formgestalt, Nachahmung, Sonderschutz, Ausschließungsrecht, sklavische Nachahmung, Eingriff, Designfragen, Durchschnittsverbraucher, Fachmann, Ausführungsform

 
GZ 4 Ob 83/13d, 17.12.2013
 
OGH: Sowohl die Schutzfähigkeit als auch der Eingriff in ein Geschmacksmuster sind nach dem Gesamteindruck des informierten Benutzers zu beurteilen. Dieser Benutzer unterscheidet sich durch ein gewisses Maß an Kenntnissen und Aufgeschlossenheit für Designfragen vom „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“, wenn auch nicht Wissen und Fähigkeiten eines Fachmanns anzulegen sind. Ein hohes Maß an Eigenart gibt dabei Raum für einen großen Schutzumfang, umgekehrt führt geringe Eigenart auch nur zu einem kleinen Schutzumfang. Ist der informierte Benutzer des Geschmacksmusters bereit, trotz geringer Unterschiede zwischen Formenschatz und Geschmacksmuster die Eigenart zu bejahen, muss er gleichermaßen im Verletzungsstreit bei derartigen Unterschieden zwischen dem Geschmacksmuster und der angegriffenen Ausführungsform die Verletzung verneinen.
 

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