Tritt die Staatsanwaltschaft nach § 38 Abs 2 SMG neuerlich von der Verfolgung einer Straftat nach dem SMG oder wegen einer iZm der Gewöhnung des Beschuldigten an Suchtmittel begangenen Straftat zurück oder wird ein solches Strafverfahren neuerlich eingestellt, weil das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch Schuldspruch beendet wurde, so läuft die Probezeit im ursprünglich eingestellten Verfahren weiter; die neuerliche Einstellung kann daher nur noch für die restliche Probezeit verfügt werden; ist sie mittlerweile abgelaufen, so ist das Verfahren sofort endgültig nach § 38 Abs 3 SMG einzustellen
GZ 12 Os 63/14b, 18.12.2014
OGH: Wird ein gem § 38 Abs 1 Z 1 SMG vorläufig eingestelltes Strafverfahren fortgesetzt, weil vor Ablauf der Probezeit gegen den Beschuldigten wegen einer weiteren Straftat (fallbezogen) nach dem SMG ein Strafantrag gestellt wird, so ist gem § 38 Abs 2 SMG neuerlich von der Verfolgung zurückzutreten oder das Strafverfahren neuerlich einzustellen, wenn das wegen der weiteren Straftat geführte Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird.
Die Probezeit im ursprünglich eingestellten Verfahren läuft in einem solchen Fall während dieser Zeit weiter, sodass die neuerliche Einstellung nur mehr für die restliche Probezeit verfügt werden kann. Ist die ursprünglich festgesetzte Probezeit mittlerweile bereits abgelaufen, so ist das Verfahren sofort endgültig nach § 38 Abs 3 SMG einzustellen.
Im fortgesetzten Verfahren ist demgemäß ein Schuldspruch unzulässig, wenn nicht das Vorliegen der weiteren Straftat iSd § 38 Abs 1 Z 1 SMG durch ein verurteilendes Erkenntnis festgestellt wird. Ein solcher unzulässiger Schuldspruch ist nichtig gem § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO.