Die nachträgl Anrechnungsvereinbarung stellt einen teilweisen Erb- bzw Pflichtteilsverzicht dar; diese Novation bedarf in analoger Anwendung des § 551 ABGB der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll
GZ 10 Ob 50/13w, 23.4.2014
OGH: Vereinbaren der Erblasser und sein Kind erst nachträglich, dass die Schenkung auf den künftigen Erb- und Pflichtteil des Geschenknehmers angerechnet werden soll, so wird aus der (anrechnungsfreien) Schenkung (§ 791 ABGB) eine anrechnungspflichtige Zuwendung. Die Umwandlung der Schenkung in einen anrechnungspflichtigen Vorschuss verschlechtert die erbrechtliche Position des Geschenknehmers, ohne dass er hiefür einen Ersatz erhält. Ohne diese Umwandlung würde die Schenkung bei der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Ist der Geschenknehmer auf Pflichtanteilsansprüche verwiesen, so kann er den vollen Nachlasspflichtteil geltend machen, ohne dass die Schenkung hierauf angerechnet wird (§ 787 Abs 2 ABGB). Die Schenkung wird lediglich auf einen allfälligen Schenkungspflichtteil des Geschenknehmers angerechnet. Ein Vorschuss (§ 789 ABGB) ist hingegen auf den ganzen Pflichtteil anzurechnen. Die nachträgl Anrechnungsvereinbarung stellt demnach einen teilweisen Erb- bzw Pflichtteilsverzicht dar. Diese Novation bedarf in analoger Anwendung des § 551 ABGB der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll, trifft doch der Schutzzweck dieser Formvorschrift des § 551 ABGB auch auf diesen Teilverzicht zu. Mangels Einhaltung dieser Form im vorliegenden Fall wäre eine nachträgliche Anrechnungsvereinbarung nicht gültig zustande gekommen.