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Zivilrecht

OGH: Einräumung eines Notweges

Unter den Begriffen der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung iSd § 1 NWG ist jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart zu subsumieren

25. 03. 2015
Gesetze:   § 1 NWG
Schlagworte: Notweg, ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung

 
GZ 8 Ob 91/14m, 29.09.2014
 
OGH: Die aus dem Rechtssatz zu RIS-Justiz RS0070979 von den Antragsgegnern abgeleitete Ansicht, dass es für die Einräumung eines Notweges nicht auf die derzeit faktische Nutzung, sondern ausschließlich auf die öffentlich-rechtliche Widmung ankomme, ist verkürzt. Dieser Rechtssatz lautet vollständig wie folgt: „Ist ein Grundstück in dem Bebauungsplan als Bauparzelle einbezogen, dann ist sein Bedarf nach einem entsprechendem Notweg nicht nach seiner derzeitigen Kulturgattung oder Nutzung, sondern nach seiner Widmung als Baugrund zu beurteilen.“
 
Wie schon das Rekursgericht zutreffend hervorgehoben hat, betreffen die zugrunde liegenden Entscheidungen Fälle, in denen ein als Bauland gewidmetes Grundstück tatsächlich noch nicht als bebautes Grundstück genutzt wurde. Dennoch war die zulässige künftige Nutzung zu berücksichtigen. Nach der Judikatur ist nämlich auch auf einen durch einen Willensentschluss des Eigentümers geschaffenen Bedarf Bedacht zu nehmen. Selbst eine angestrebte Widmungsänderung kann die Einräumung eines Notweges rechtfertigen, sofern die angestrebte Widmungsänderung nicht dem öffentlichen Recht widerspricht.
 
Es ergibt sich somit, dass unter den Begriffen der ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung iSd § 1 NWG jede nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Bewirtschaftungsart zu subsumieren ist. Dabei ist unter der für eine ordentliche Bewirtschaftung oder Benützung erforderlichen Wegverbindung jener Nutzen zu verstehen, den die Liegenschaft nach ihrer Natur und Beschaffenheit gewähren kann.
 
Nach dem hier maßgebenden (Vorarlberger) Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl 1993/27, dürfen davon betroffene Wohnungen und Wohnräume als Ferienwohnungen iSd § 14 Abs 5 des Raumplanungsgesetzes benützt werden. Damit handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche zulässige Nutzung bzw Bewirtschaftungsart der Hütte der Antragstellerin, sodass die Voraussetzungen des § 1 NWG gegeben sind.
 
Die Argumentation des Rekursgerichts entspricht diesen Grundsätzen. Mit ihren gegenteiligen Ausführungen zeigen die Antragsgegner keine erhebliche Rechtsfrage auf. Dies gilt auch für ihre Überlegung, ob überhaupt von einer Anzeige nach dem Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes ausgegangen werden könne. Es steht nämlich fest, dass am 4. 11. 1993 auf dem Gemeindeamt hinsichtlich des in Rede stehenden Objekts die Anzeige von privaten Ferienwohnungen gemäß Art II Abs 2 und 3 des erwähnten Gesetzes einlangte. Dass die Gemeinde die Nutzung als Ferienwohnung untersagt hätte, haben die Antragsgegner nicht einmal behauptet.
 
Den Ausführungen der Antragsgegner, die von einer landwirtschaftlichen Nutzung der notleidenden Grundstücke ausgehen und die sich auf eine Privatzimmervermietung im Rahmen einer Nebenerwerbslandwirtschaft beziehen, kommt keine Bedeutung zu. Soweit die Antragsgegner auf Egglmeier (Notweg und Rechtsprechung, bbl 1998, 62) Bezug nehmen, sind sie auf deren Aussage zu verweisen, wonach die (Be-)Nutzung einer - landwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten - Liegenschaft zu Wohnzwecken nicht unter den Anwendungsbereich des GSGG fällt, sondern für diesen Fall nur eine Notwegseinräumung im außerstreitigen Verfahren in Betracht kommt. Für die Frage der zulässigen Nutzung der Hütte ist hier auch unerheblich, ob die Antragstellerin das Gebäude selbst bewohnt, zumal nach den einschlägigen Gesetzesmaterialien die Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung (iSd § 14 Abs 15 des Raumplanungsgesetzes) auch die Überlassung an Dritte zu Ferienzwecken umfasst.

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