Dem im Grundbuch Eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde
GZ 9 Ob 76/14p, 18.12.2014
OGH: Dem im Grundbuch eingetragenen oder eingetragen Gewesenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde. Das trifft hier auf den Nacheigentümer zu, der durch die zeitweilige Löschung des Pfandrechts der Klägerin bücherlich begünstigt war. Der Rechtserwerb des Voreigentümers (Wohnungsgebrauchsrecht, Ausgedinge, Belastungs- und Veräußerungsverbot) erfolgte dagegen nur anlässlich, nicht aber aufgrund der Löschung des Pfandrechts der Klägerin.