Eine bloß vorübergehende oder selbst verschuldete Arbeitslosigkeit wäre nicht ausreichend
GZ 3 Ob 151/14y, 18.12.2014
OGH: In seiner Oppositionsklage hat der Kläger eine wesentliche Änderung der dem Vergleich vom 10. Juli 2006 zugrunde gelegten Umstände nur damit begründet, dass er anstelle eines aktiven Erwerbseinkommens seit 17. März 2011 ein Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 45,53 EUR beziehe; weiters sei aufgrund der gesundheitlichen Probleme und der dadurch zu erwartenden Berufsunfähigkeit eine Verschlechterung seiner finanziellen Lage „zu erwarten“.
Infolge des vertraglichen Verzichts auf den Einwand geänderter Verhältnisse hatte der Kläger schon in der Klage darzulegen, aus welchen Gründen das Beharren der Frau auf Unterhaltsleistung sittenwidrig sein sollte. Eine bloß vorübergehende oder selbst verschuldete Arbeitslosigkeit wäre nicht ausreichend.
Maßgeblich sind nicht allein eine Änderung des Einkommens, sondern auch die Gründe dafür, insbesondere eine gesundheitsbedingte Reduzierung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.