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Zivilrecht

OGH: Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts und Löschung des Bestandrechts

Für das Grundbuchverfahren ist der urkundliche Nachweis erforderlich, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters ersetzt wurde; das Fehlen einer solchen Urkunde begründete ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG

25. 03. 2015
Gesetze:   § 16 WEG 2002, § 52 WEG 2002, § 95 GBG, § 6 WEG 2002, § 1445 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsrecht, Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts und Löschung des Bestandrechts, Urkunden

 
GZ 5 Ob 48/14s, 18.11.2014
 
OGH: Bereits zur Rechtslage nach dem WEG 1975 hat der OGH die Rechtsansicht vertreten, dass die Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts eine nach § 13 Abs 2 WEG 1975 zu beurteilende Änderung darstellt. Für das Grundbuchverfahren ist daher der urkundliche Nachweis erforderlich, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gem § 26 Abs 1 Z 2 WEG 1975 ersetzt wurde. Das Fehlen einer solchen Urkunde begründete nach dieser Rsp ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG.
 
Diese Jud hat der OGH auf der Grundlage des WEG 2002 fortgeschrieben, stimmt doch die Regelung des § 16 WEG 2002 weitgehend mit jener des § 13 WEG 1975 überein. Da hier besagter urkundlicher Nachweis über die Zustimmung aller Miteigentümer bzw ein diese ersetzender Beschluss des Außerstreitgerichts nicht vorliegt, müssen schon daran die vom Antragsteller angestrebte Teilung des Wohnungseigentumsobjekts und die begehrte Eingentumseinverleibung scheitern.
 
Die (weiteren) Grundlagen für die Einverleibung des Wohnungseigentums folgen aus § 6 WEG 2002; dabei wird auch eine Nutzwertneufestsetzung erforderlich sein. Die Voraussetzungen nach § 10 Abs 3 WEG 2002 liegen hier nicht vor.
 
Da die Beteiligten nach der Aktenlage den Vertrag vom 4. 3. 2013 offenbar abgeschlossen haben, bevor überhaupt die zuvor genannten materiellen Grundlagen für die Teilung des Wohnungseigentumsobjekts bekannt und geschaffen sind, diese aber jedenfalls nicht zum Gegenstand ihrer Einigung gemacht haben, kann dieser Vertrag nicht taugliche Grundlage für eine neue Antragstellung sein. Es erübrigt sich daher dessen Prüfung auf seine Eignung als Eintragungsgrundlage.
 
Das Begehren auf Löschung des Bestandrechts muss im vorliegenden Kontext schon deshalb infolge untrennbaren Zusammenhangs erfolglos bleiben, weil es der Antragsteller ausdrücklich auf das - aus den zuvor genannten Gründen nicht erreichbare - Zusammenfallen der Stellung als Eigentümer und Bestandnehmer gestützt hat.
 
Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts - offenbar entgegen der Ansicht des Antragstellers - nicht die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift ersetzt.
 
Die Löschung des Bestandrechts bei - urkundlich ausgewiesenem - Zusammenfallen der Stellung als Eigentümer und Bestandnehmer wird im Wege einer Berichtigung des Grundbuchs iSd § 136 GBG oder mit einer Löschungserklärung möglich sein.
 

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