Versicherungsagenten können eine Absicherung der Haftung bei Verletzung ihrer beruflichen Sorgfaltspflichten nur im Rahmen ihrer Versicherungsagententätigkeit vornehmen; in diesem Rahmen hat naturgemäß eine uneingeschränkte Absicherung zu erfolgen; nichts anderes kann gelten, wenn der Versicherungsagent sich für den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung entscheidet; die vertragliche Einschränkung des Versicherungsschutz auf die Tätigkeit der Gemeinschuldnerin als Versicherungsagentin ist nach nationalen Recht und auch nach Gemeinschaftsrecht zulässig
GZ 7 Ob 145/13v, 13.11.2013
OGH: § 137c GewO (in Kraft getreten am 15.1.2005) sieht für Versicherungsvermittler eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor, die die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckt. Es handelt sich um eine gesetzliche Haftpflichtversicherung iSd §§ 158b ff VersVG.
Die uneingeschränkte Haftungserklärung nach § 137c Abs 2 GewO kann eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine umfassende Deckungsgarantie nach § 137c Abs 1 GewO für die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ersetzen, wenn die Versicherungsvermittlung nur für ein Versicherungsunternehmen oder für mehrere Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, die Versicherungsprodukte jedoch zueinander nicht in Konkurrenz stehen, und die Haftungserklärung eine wirtschaftlich und rechtlich mindestens gleichwertige Deckung bietet. Die Haftungserklärung muss uneingeschränkt sein und von einem Versicherungs- oder von Rückversicherungsunternehmen stammen, in dessen Namen der Versicherungsvermittler handelt oder zu handeln befugt ist. Die uneingeschränkte Haftungserklärung ist demnach nur für Versicherungsagenten als Haftungsabsicherung denkbar, da nur sie im Namen eines (Rück-)Versicherungsunternehmen handeln oder zu handeln befugt sind. Dabei ist es möglich, die Haftungserklärung auf bestimmte Agenturverhältnisse zu beschränken, falls mehrere Agenturverhältnisse bestehen.
Die Umsetzungsbestimmung des § 137c GewO widerspricht auch nicht der RL 2002/92/EG. Diese geht von einer funktionalen Definition der Versicherungsvermittlung aus.
Versicherungsvermittler müssen ihren Kunden einen Deckungsfonds zur Befriedigung ihrer Ansprüche zur Verfügung stellen. Vorrangiger Zweck dieser Bestimmung ist der Schutz geschädigter Personen. Zu diesem Zweck verlangt die RL als Eintragungsvoraussetzung eine Absicherung der Haftung, wobei sie nach ihrem Wortlaut drei Varianten zur Verfügung stellt: 1. Versicherungsvermittler schließen eine für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige, die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie ab; 2. eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie wird von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Unternehmen gestellt, in dessen Namen der Vermittler handelt/zu handeln befugt ist; 3. das Unternehmen, in dessen Namen der Vermittler handelt/zu handeln befugt ist, übernimmt die uneingeschränkte Haftung für das Handeln des Vermittlers.
Diese drei Varianten sind dem nationalen Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben, wobei der Richtliniengesetzgeber dem Versicherungsagenten die Möglichkeit eröffnen wollte, den Nachweis der ausreichenden Deckung des Berufsrisikos durch ein anderes, wirtschaftlich weniger belastendes Instrument als die Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie zu erlangen. Als Ergebnis steht nur die erste Variante sämtlichen Versicherungsvermittlern offen. Die zweite und die dritte Variante sind auf Versicherungsagenten beschränkt. Nur sie können zwischen den Varianten wählen. Der nationale Gesetzgeber ist gehalten, dem Versicherungsagenten diese Wahlmöglichkeiten einzuräumen