Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren
GZ 7 Ob 191/14k, 26.11.2014
OGH: Bei der Erfolgsaussichtsprüfung nach den ARB können die zur Verfahrenshilfe entwickelten Grundsätze übernommen werden. Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung kommt nicht in Betracht. Es ist kein strenger Maßstab anzulegen.
Die Beklagte argumentiert, die Klagsführung gegen sie als kreditgewährende Bank sei aussichtslos, weil vom Kläger nicht einmal behauptet worden sei, dass sie im Naheverhältnis zum Vermittler gestanden sei. Dabei übersieht sie, dass - worauf bereits das Berufungsgericht hinwies - der Kläger seinen Anspruch ua auch auf eine Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Bank im Hinblick darauf stützte, dass die Höhe des Kredits in keiner Relation zu seinen Einkommensverhältnissen gestanden sei, wovon die Kreditgeberin auch Kenntnis gehabt habe. Der in der Revision enthaltene Hinweis auf die angeschlossene - das Klagebegehren des Klägers im zu deckenden Prozess abweisende - Entscheidung des OLG Wien führt zu keiner anderen Beurteilung, da die Erfolgsaussichten vorweg zu prüfen sind.