Der Umstand, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz der Kindesunterhalt rk in einem Außerstreitverfahren festgesetzt wurde, steht dem Regressanspruch iSd § 1042 ABGB nicht entgegen; die E im Verfahren wegen Unterhaltsfestsetzung wirkt nur zwischen den Parteien des Unterhaltsanspruchs (hier: Töchter und Beklagter)
GZ 3 Ob 42/14v, 21.5.2014
OGH: Es entspricht der stRsp des OGH, einen Verwendungsanspruch nur dann zu bejahen, wenn der Verkürzte zu der Zeit, als der Aufwand gemacht wurde, den Forderungswillen (animus obligandi) besaß, also seine Leistungen in Erwartung eines Ersatzes erbrachte.
Leistet ein Dritter den gesetzlichen Unterhalt in der Erwartung des Ersatzes vom Unterhaltsschuldner, so ist die Unterhaltsverpflichtung im Umfang der erbrachten Leistung erloschen. Dem Leistenden steht - außer bei Schenkungsabsicht - der Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen zu. Verwendet hingegen ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen, so hat er keinen Anspruch nach § 1042 ABGB gegen den Unterhaltspflichtigen, und dieser hat weiter an den Berechtigten zu leisten. Eine solche Drittleistung kann auch vom betreuenden Elternteil erbracht werden.
Zur Abgrenzung dieser vom Motiv des Leistenden abhängigen Fallgruppen hat die Rsp folgende Zweifelsregel entwickelt: Macht ein Kind (zumindestens) mit Wissen des betreuenden Elternteils einen Unterhaltsanspruch geltend, so ist, solange der betreuende Elternteil nicht selbst Aufwandersatz begehrt, auf dessen Willen zu schließen, die von ihm erbrachte Leistung dem Kind nur vorschussweise zur Verfügung zu stellen; in solchen Fällen ist daher unabhängig von Mehrleistungen des betreuenden Elternteils ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen anzunehmen.
Der Umstand, dass (erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) der Kindesunterhalt rechtskräftig in einem Außerstreitverfahren ua für die auch hier gegenständlichen Monate festgesetzt wurde, steht dem nicht entgegen. Die E im Verfahren wegen Unterhaltsfestsetzung wirkt nur zwischen den Parteien des Unterhaltsanspruchs (hier: Töchter und Beklagter). Deshalb hindert sie die Annahme eines Regressanspruchs der Klägerin iSd § 1042 ABGB dem Grunde nach im vorliegenden Prozess nicht.