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Zivilrecht

OGH: Haftung des Bürgen für Prozesskosten?

Nach stRsp haftet der Bürge mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners; Anderes gilt jedoch, wenn solche Folgen bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen

25. 03. 2015
Gesetze:   §§ 1346 ff ABGB, § 1357 ABGB
Schlagworte: Bürgschaft, Prozesskosten, Verzugsfolgen des Schuldners, Bürge und Zahler

 
GZ 6 Ob 195/14s, 15.12.2014
 
OGH: Dass Bürgschaften auch für Dauerschuldverhältnisse übernommen werden können, entspricht stRsp.
 
Nach stRsp haftet der Bürge mangels ausdrücklicher Übernahme nicht für die Verzugsfolgen des Schuldners. Anderes gilt jedoch, wenn solche Folgen bereits auf einem eigenen Verzug des Bürgen beruhen. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Wortlauts der Erklärung der Beklagten, sie übernehme für die „Vertragserfüllung“ die volle Haftung, den Ersatz von Prozesskosten als davon nicht umfasst beurteilt haben, haben sie den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
 
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beklagte ausdrücklich die Haftung als Bürgin und Zahlerin übernommen hat. Auch bei einer Haftung als Bürge und Zahler sind mit Ausnahme des Subsidiaritätsgrundsatzes die Bürgschaftsregeln anzuwenden, was bedeutet, dass eine eigentliche Solidarschuld von Bürge und Zahler sowie Hauptschuldner nicht besteht.
 

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