Dass ein Schaden von Anfang an nicht mit Feststellungs-, sondern mit Leistungsbegehren geltend zu machen gewesen wäre, kann nicht zur Abweisung auch des Leistungsbegehrens wegen Verjährung (letztlich somit beider Begehren) führen, wenn jedenfalls eines dieser Begehren innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wurde und ein Begehren inhaltlich berechtigt ist
GZ 4 Ob 135/13a, 17.12.2013
OGH: Nach stRsp des OGH führt zwar ein Feststellungsbegehren innerhalb der Verjährungsfrist nicht zwingend dazu, dass (auch) ein späteres Leistungsbegehren als fristgerecht anzusehen wäre. Den eigentlichen Unterbrechungsgrund stellt nämlich nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil dar, weshalb eine Unterbrechung nicht eintritt, wenn das Klagebegehren abgewiesen wird. Allerdings hat der OGH bereits auch klargestellt, dass die Abweisung des Feststellungsbegehrens dann nicht schadet, wenn dieses nach Erhebung des deckungsgleichen Leistungsbegehrens versehentlich aufrecht erhalten und deshalb abgewiesen wurde.