Wer einen anderen als einen gleichteiligen Aufteilungsschlüssel behauptet, hat die dafür maßgeblichen Umstände vorzubringen und zu beweisen
GZ 6 Ob 205/14m, 15.12.2014
OGH: Beim Rückgriff eines nach § 1302 ABGB solidarisch verurteilten Beschädigers gegen einen Mitverpflichteten gelangt § 896 ABGB zur Anwendung. Ein Rückersatzanspruch setzt Solidarhaftung voraus. Derjenige, der den Rückersatz beansprucht, muss seinerseits vollen Schadenersatz geleistet haben und, sofern er sich nicht mit dem Ersatz des Kopfteils begnügen will, ein „anderes besonderes Verhältnis“ nachweisen. Damit trifft die Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft. Wer einen anderen als einen gleichteiligen Aufteilungsschlüssel behauptet, hat die dafür maßgeblichen Umstände vorzubringen und zu beweisen.
Ein besonderes Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen.
Das Ausmaß eines nach § 1302 ABGB iVm § 896 ABGB zu beurteilenden Regressanspruchs bestimmt sich primär nach den zwischen den solidarisch Verpflichteten bestehenden Verhältnissen. Das Ausmaß des Regressanspruchs wird jedenfalls erst durch die konkreten Umstände des Falls bestimmt.
Entscheidend für die Höhe des Rückgriffsanspruchs in diesem Fall ist, welchen von mehreren Schadenersatzpflichtigen ein höheres, welchen ein geringeres Maß von Schuld und Verantwortung für den eingetretenen Schaden trifft, ebenso der Anteil am Rechtswidrigkeitszusammenhang und Verursachungszusammenhang. Als besonderes Verhältnis unter den Mitschuldigen ist beim Regress das Ausmaß ihrer Beteiligung, also der Verschuldensanteile und Verursachungsanteile anzusehen, nach dem sich dann die endgültige Haftung im Innenverhältnis bestimmt.
Fragen der Verschuldensteilung sind aber regelmäßig einzelfallbezogen und stellen im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar. Dies gilt auch für den Ausgleich im Innenverhältnis nach § 1302 ABGB iVm § 896 ABGB.
Im Anlassfall hat der Fahrzeuglenker schwer betrunken den Unfall verursacht, indem er stark Kurven schneidend mit J auf der Gegenfahrbahn kollidierte. Andererseits wurden von Seiten des Krankenhauses in der Folge zahlreiche Behandlungsfehler gesetzt. Wenn die Vorinstanzen auf Basis der getroffenen Feststellungen die Zurechnungselemente abwogen und im Ergebnis zu einer gleichteiligen Schadensteilung im Innenverhältnis gelangten, so haben sie dadurch den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.