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Sonstiges

VwGH: Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages

Ein wasserpolizeilicher Auftrag ist dann nicht an den Eigentümer zu richten, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist

23. 03. 2015
Gesetze:   § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wasserpolizeilicher Auftrag, Eigentümer, Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolger

 
GZ Ra 2014/07/0044, 25.09.2014
 
In der Revision wird das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung mit dem Vorbringen behauptet, es liege - soweit ersichtlich - noch keine Rsp für den Fall vor, dass der Rechtsvorgänger im Eigentum eines Grundstückes einen bewilligungspflichtigen Brunnen errichtet habe, welchen dann der Rechtsnachfolger nutze, wobei in weiterer Folge das Grundstück in das Eigentum einer anderen Person übergehe.
 
VwGH: Dazu ist festzuhalten, dass nach stRsp des VwGH als Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a WRG nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen ist. Es stellt demgemäß nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine Übertretung iSd § 138 WRG dar, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes.
 
Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass ein wasserpolizeilicher Auftrag dann nicht an den Eigentümer zu richten ist, wenn ein Dritter über die Anlage oder die Liegenschaft rechtlich und tatsächlich selbständig verfügungsberechtigt ist.
 

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