Beim Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 AWG handelt es sich um ein Begehungsdelikt; es ist von einer Zuständigkeit der Erstbehörde aufgrund des Tatortes (§ 27 Abs 1 VStG) auszugehen
GZ 2012/07/0214, 25.09.2014
VwGH: Für die den bf Parteien vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist die Errichtung einer Behandlungsanlage, ohne im Besitz der nach § 37 AWG erforderlichen Genehmigung zu sein, tatbildlich. Die belBeh ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei diesem Verwaltungsstraftatbestand um ein Begehungsdelikt handelt; gegen die Zuständigkeit der BH Leoben als Erstbehörde aufgrund des Tatortes (§ 27 Abs 1 VStG) bestehen somit keine Bedenken.
Die bf Parteien bringen vor, nach den Sachverhaltsannahmen der belBeh selbst, denen zufolge sich die Anlage "noch immer in Errichtung befinde", sei der Tatbestand des § 79 Abs 1 Z 9 (erster Fall) AWG nicht erfüllt; nach dessen Wortlaut sei nämlich "nur die vollständige Errichtung" einer Behandlungsanlage "als rechtswidrig anzusehen".
Dem ist schlicht zu entgegnen, dass der genannte Tatbestand (in Übereinstimmung mit § 37 Abs 1 AWG) gerade nicht auf die vollständige Errichtung der nicht genehmigten Behandlungsanlage abstellt. Schon nach seinem Wortlaut ("eine Behandlungsanlage errichtet") ist auch der Vorgang des Errichtens einer Behandlungsanlage (und nicht nur deren Vollendung) unter das Tatbild zu subsumieren. Für dieses Verständnis der Wendung spricht auch der Umstand, dass § 79 Abs 1 Z 9 AWG auch die bloße Änderung einer Behandlungsanlage ohne die dafür erforderliche Genehmigung mit derselben Strafe bedroht wie eine konsenslose Errichtung einer Behandlungsanlage.
Es bedurfte somit keiner Ermittlung "zur Vollendung der Errichtung" durch die belBeh.
Darüber hinaus wenden sich die Beschwerden gegen die behördliche Annahme, dass die H. GmbH "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist", was nach § 79 Abs 1 letzter Satz AWG eine Mindeststrafe von EUR 3.630,-- nach sich zieht. Dazu bringen die Beschwerden vor, "nur aus dem Umstand, dass mehrere Anlagen betrieben" würden, könne noch nicht geschlossen werden, dass es sich bei der H. GmbH um eine gewerbsmäßig tätige Abfallsammlerin handle.
Nach der hg Rsp ist jedenfalls der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" iSd § 79 Abs 1 letzter Satz AWG. Ausschlaggebend für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit als Abfallsammler oder Abfallbehandler ist die Absicht, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl § 70 StGB). Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei dem Betreiber mehrerer Abfallsammlungs- oder Abfallbehandlungsanlagen eine derartige, Gewerbsmäßigkeit begründende Absicht anzunehmen.