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Wirtschaftsrecht

VwGH: Strafrechtliche Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher / gewerberechtlicher Geschäftsführer

Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers

23. 03. 2015
Gesetze:   § 9 VStG, § 39 GewO, § 370 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, strafrechtliche Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher / gewerberechtlicher Geschäftsführer

 
GZ 2012/07/0214, 25.09.2014
 
Die bf Parteien bringen vor, sie hätten nicht als handelsrechtliche Geschäftsführer bestraft werden dürfen, weil die vorgeworfene Tätigkeit "eindeutig mit der gewerberechtlichen Tätigkeit" der bf Parteien zusammenhänge.
 
VwGH: Dazu genügt der Hinweis, dass nach § 9 Abs 1 VStG für die Einhaltung der Verfahrensvorschriften (ua) durch juristische Personen - wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich strafrechtlich verantwortlich ist, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Dies ist bei einer GmbH der handelsrechtliche Geschäftsführer.
 
Die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§ 39, § 370 Abs 2 GewO) beziehen sich nur auf die Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben. Regelungen, die nicht dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" (Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG) zugehören, fallen selbst dann, wenn sie in Beziehung zur Gewerbeausübung stehen, nicht in den Bereich der Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers.
 
An dieser verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auch der Zweitbeschwerdeführerin als außenvertretungsbefugtes Organ der H. GmbH ändert auch die in deren Beschwerde hervorgehobene Mutterschaftskarenz der Zweitbeschwerdeführerin nichts; ein konkretes Tatsachenvorbringen zur Entkräftung der Verschuldensvermutung des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG enthält die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht.
 

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