Eine Garage darf nicht in ein Aktenlager und einen Kopierraum umfunktioniert werden
GZ 2013/05/0039, 10.12.2013
Der Bf hatte eine außerhalb der Baufluchtlinie konsensmäßig bestehende Garage in ein Aktenlager mit Kopiermöglichkeit umfunktioniert. Das Garagentor hatte er zugemauert und mit einer Oberlichte versehen, die Mauer zum angrenzenden Büro durchbrochen und den Raum offenbar mit Regalen und einem Kopiergerät ausgestattet. Die Baubehörde hat ihm nach der OÖ BauO einen Beseitigungsauftrag erteilt. Dagegen setzte er sich zur Wehr.
VwGH: Die von der Beschwerde bekämpfte Auffassung der belBeh, dass nach den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens auf Grund des Mauerdurchbruches für eine Tür zwischen einem Raum des Wohngebäudes des Bf und der an das Wohngebäude angrenzenden (ehemaligen) Garage eine Beeinträchtigung der Festigkeit und auch des Brandschutzes nicht auszuschließen sei, begegnet keinen Bedenken. Zu ihrer Untermauerung bedurfte es keines Sachverständigengutachtens. Da eine Änderung des Verwendungszwecks gem § 24 Abs 1 Z 3 OÖ BauO bereits dann bewilligungspflichtig ist, wenn die in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Beeinträchtigungen (lediglich) zu "erwarten" sind, genügt es für die Verwirklichung dieser Tatbestandsvoraussetzung, dass die abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung besteht; es ist nicht erforderlich, dass die Verwendungszweckänderung tatsächlich eine Beeinträchtigung im vorgenannten Sinn bewirkt.
Gem § 49 Abs 1 letzter Satz BauO ist im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung eines Bauauftrages die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann. Hiebei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides abzustellen.
Dass sich die gegenständliche (ehemalige) "Garage" außerhalb der im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinie befindet, wird in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Da gem § 32 Abs 3 Z 2 des OÖ ROG über eine Baufluchtlinie mit einem Gebäude oder einem Gebäudeteil grundsätzlich nicht vorgerückt werden darf, begegnet auch die weitere Beurteilung der belBeh, dass eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt werden könnte, keinem Einwand. Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, dass der aktuell geltende Bebauungsplan bestehende Nutzungen hätte berücksichtigen müssen, so vermag sie damit keine Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes darzulegen, weil in einem Bebauungsplan Nutzungen, die, wie im gegenständlichen Fall, konsenswidrig sind, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.