An die Erforderlichkeit von landwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland ist ein strenger Maßstab anzulegen; ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb ist von einer bloß als Hobby betriebenen Land- und Forstwirtschaft abzugrenzen
GZ 2012/06/0213, 21.03.2014
Den bauwerbenden Parteien wurde die Baubewilligung für die Errichtung von landwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland erteilt. Dagegen hatten Nachbarn berufen und schließlich erfolgreich Beschwerde an den VwGH erhoben. Teil ihres Beschwerdevorbringens war, dass die Bauwerber nur eine „Hobby-Landwirtschaft“ betreiben würden und die Gebäude nicht erforderlich seien. Hintergrund war die K BauO und das K GemeindeplanungsG.
VwGH: Bei Beantwortung der Frage, ob eine Baulichkeit für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Nebenerwerb erforderlich ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dazu ist das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung streng an Hand des erforderlichen Betriebskonzeptes zu prüfen. Die Baumaßnahmen im Grünland haben sich auf die erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zu beschränken. Der Sachverständige hat daher zu beurteilen, ob der vorgesehene Bau für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb notwendig ist. Die begehrten Baumaßnahmen müssen somit in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der geplanten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der bauwerbenden Parteien stehen und es dürfen nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere betriebswirtschaftliche Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bieten.
Ob zumindest ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat das Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt.
Für keines der beantragten Gebäude wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Bauvorhaben jeweils nach Art, Größe und Situierung für den landwirtschaftlichen Betrieb der bauwerbenden Parteien erforderlich und spezifisch ist und es keine wirtschaftlich vertretbare Alternative dazu gibt. Aus diesem Grund waren die angefochtenen Bescheide aufzuheben. In den fortzusetzenden Verfahren wird zunächst anhand eines vollständigen Betriebskonzeptes nachvollziehbar festzustellen sein, ob die beantragten Gebäude zumindest einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb der bauwerbenden Parteien dienen. Bei Vorliegen eines solchen Betriebes sind Feststellungen zu treffen, welche Gebäude und baulichen Anlagen der bauwerbenden Parteien für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft rechtmäßig und zu welchem Zweck bestehen. Auf dieser Grundlage wird sodann zu ermitteln und nachvollziehbar zu begründen sein, ob und wenn ja, welches Gebäude für welchen Zweck an welcher Stelle allenfalls zusätzlich erforderlich ist, weil es keine wirtschaftlich vertretbaren Alternativen dazu gibt.