Der Frage, ob das dauerhafte Aufstellen eines Großbildschirmes im Ausmaß von ca 6,14 m mal 2,05 m auf dem Flachdach einer Tiefgarage als bewilligungspflichtige Anbringung einer Werbeanlage iSd § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG zu verstehen ist, kommt über den konkreten Einzelfall hinaus keine Bedeutung zu, weil sie nur die konkrete technische Art der Anbringung betrifft
GZ Ra 2014/06/0028, 28.11.2014
VwGH: Der Frage, ob das dauerhafte Aufstellen eines Großbildschirmes im Ausmaß von ca 6,14 m mal 2,05 m auf dem Flachdach einer Tiefgarage als bewilligungspflichtige Anbringung einer Werbeanlage iSd § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG zu verstehen ist, kommt über den konkreten Einzelfall hinaus keine Bedeutung zu, weil sie nur die konkrete technische Art der Anbringung betrifft (zum weiten Begriff der Werbeanlage siehe bereits Giese, Salzburger Baurecht (2006), Anm 18 zu § 2 BaupolG, wonach unter Werbeanlagen iSd § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG nicht nur Plakatwände, Plakattafeln oder rolling boards, sondern zB auch Leuchtreklamen zu verstehen sind).